§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BFH, 10.10.2007 – VII R 49/06Tabaksteuer: Verbringen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Steuergebiet auch bei fehlendem Wissen des LKW-Fahrers über versteckte Ladung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BFH, 27.11.2014 – VII R 40/12(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2014 VII R 44/11 - Steuerschuldnerschaft beim Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet - Richtlinienkonforme Auslegung von § 19 Satz 2 TabStG 1993)Zitiert von 2
- BFH, 11.11.2014 – VII R 44/11Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer seinZitiert von 12
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2007 – 3 V 72/07
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2007 – 3 V 27/07
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 24.04.2025 – 4 K 105/21
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-1 (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-4 (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/12#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es